Neue Abrechnungsziffern für Funktionsanalysen bei Herzschrittmacher- und ICD-Patienten

Neue Abrechnungsziffern für Funktionsanalysen bei Herzschrittmacher- und ICD-Patienten

Seit dem 01.01.2017 wird eine Differenzierung der Vergütungen für die konventionellen und telemedizinischen Funktionsanalysen von Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren und implantierten CRT-Systemen vorgenommen.

 

Die Aktualisierung der Qualitätssicherungsvereinbarung für die Herzschrittmacher und die Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung für die implantierbaren Defibrillatoren und implantierten CRT-Systeme wird weiter verschoben. Die Übergangsregelung wird bis zum 31.12.2017 fortgeführt.

 

Die Änderungen der Abrechnungsziffern im Überblick:

EBM-Ziffer bis 30.09.2017

Leistung
bis
30.09.2017

Vergütung bis  30.09.2017

EBM-Ziffer ab 01.10.2017

Leistung
ab
01.10.2017

Vergütung   ab  01.10.2017

13552

Funktionsanalyse eines HSM/ICD/CRT
mit Arzt-Patienten- Kontakt

279 Punkte 29,38 Euro

13571

Funktionsanalyse eines HSM
mit Arzt-Patienten- Kontakt

189 Punkte 19,90 Euro

 

 

 

13573

Funktionsanalyse eines ICD
mit Arzt-Patienten- Kontakt

350 Punkte 36,86 Euro

 

 

 

13575

Funktionsanalyse eines CRT
mit Arzt-Patienten- Kontakt

431 Punkte 45,38 Euro

 

EBM-Ziffer bis 30.09.2017

Leistung
bis
30.09.2017

Vergütung bis  30.09.2017

EBM-Ziffer ab 01.10.2017

Leistung
ab
01.10.2017

Vergütung   ab
01.10.2017

13554

Telemedizinische Funktionsanalyse eines ICD/CRT  mit  Arzt-Patienten-   Kontakt

279 Punkte 29,38 Euro

13574

Telemedizinische Funktionsanalyse eines ICD
mit Arzt-Patienten- Kontakt

350 Punkte 36,86 Euro

 

 

 

13576

Telemedizinische Funktionsanalyse eines CRT
mit Arzt-Patienten- Kontakt

431 Punkte 45,38 Euro

 

Für die Abrechnung der Leistungen gelten folgende Voraussetzungen:

  • Vorliegen der Genehmigung der KV zur Abrechnung nach § 135 Abs. 2 SGB V
  • Die Abrechnung der telemedizinischen Funktionsanalysen setzt mindestens 1 Funktionsanalyse mit Arzt-Patienten Kontakt voraus
  • Die Abrechnung telemedizinischer Funktionsanalysen setzt Nachweis der Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) voraus

 

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sind die Telemedizinische Funktionsanalysen und Funktionsanalysen mit Arzt-Patienten-Kontakt in Summe 5 Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

 

---

Alle weiteren News finden Sie hier.

 

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.