Hybrid-DRG vor dem Aus: Die Änderungen ab 2027 im Überblick
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 im Rahmen der Reform der Notfallversorgung auch die Abschaffung der Hybrid-DRG zum 1. Januar 2028 beschlossen. Bereits ab 2027 gelten wesentliche Änderungen bei der Vergütung bisheriger Hybrid-DRG-Leistungen.
Übergangsjahr 2027: Für Leistungen mit mindestens einer Übernachtung bleibt die bisherige Hybrid-DRG-Fallpauschale zunächst bestehen. Eingriffe ohne Übernachtung sollen künftig zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung auf EBM-Niveau vergütet werden. Für Vertragsärzte und MVZ gelten die regionalen Sachkostenregelungen und Gesamtverträge; für Krankenhäuser sollen die Sachkostenregelungen des AOP-Vertrags maßgeblich sein. Die konkreten Regelungen befinden sich noch in der Ausgestaltung.
Ab 2028: Die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V soll vollständig entfallen. Für bestimmte kurzstationäre Krankenhausbehandlungen sind neue Kurzzeitfallpauschalen vorgesehen. Welche Vergütung ab 2028 für die einzelnen Implantationseingriffe greift, hängt von der künftigen Zuordnung und Ausgestaltung der neuen stationären Vergütung ab.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG) | Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
- Bundestag beschließt neue Regeln für Hybrid-DRG: Was Krankenhäuser und MVZ jetzt wissen müssen
Stand: 16. Oktober 2026. Die geplanten Änderungen stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen gesetzlichen Umsetzung.