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Fragen von Ärzten

Unsere Versorgungskonzepte umfassen eine Vielzahl von Leistungen. Hier finden Sie relevante Informationen rund um unsere Konzepte, Ihre Teilnahme und die Versorgung Ihrer Patienten.

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, wird unser FAQ-Bereich kontinuierlich ausgebaut und weiterentwickelt. Melden Sie sich bei Fragen, Anregungen oder Wünschen gern bei uns.

Allgemein

Worin bestehen die Leistungen der MED Management?

Die MED Management ist eine bundesweit tätige Dienstleistungs- und Managementgesellschaft mit Sitz in Berlin und engagiert sich seit 2009 aktiv im deutschen Gesundheitswesen. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, Patienten eine qualitativ hochwertige Versorgung im ambulanten Bereich zu ermöglichen, und fokussieren dabei aktuell auf den Bereich der Kardiologie. Wir kooperieren mit verschiedenen Krankenkassen, niedergelassenen Kardiologen, Neurologen, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen und bieten verschiedene Versorgungskonzepte an.

Wie kann ich an den Verträgen teilnehmen und Ihre Leistungen in Anspruch nehmen?

Um am BV-Vertrag oder am QS-Vertrag DOQUVIDE teilzunehmen, können Sie uns gern direkt kontaktieren oder das jeweilige Teilnahmeformular ausgefüllt an uns übersenden (klicken Sie HIER für BV-Vertrag und HIER für QS-Vertrag).

Wir werden mit Ihnen gemeinsam den für Sie optimalen Ablauf entsprechend den Rahmenbedingungen Ihres Bundeslandes definieren und Ihnen die Verträge zur Unterschrift zukommen lassen.

BV-Vertrag mit der DAK, der IKK classic und der TK

Was bedeutet der Vertrag zur besonderen Versorgung (BV-Vertrag)?

Verträge zur besonderen Versorgung sollen verschiedene Leistungssektoren miteinander vernetzen oder eine interdisziplinäre, fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) ermöglichen. Darüber hinaus können diese Verträge - unter Beteiligung von Vertragsärzten oder ihren Gemeinschaften - besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge regeln. Im Rahmen der besonderen Versorgung können auch innovative Therapien aufgenommen werden, die noch nicht in der Regelversorgung abgebildet sind.

Der deutschlandweite Vertrag zur besonderen Versorgung, den die MED Management mit der DAK‑Gesundheit und der IKK classic sowie der Techniker Krankenkasse* abgeschlossen hat, regelt die indikationsgerechte ambulante Versorgung von Versicherten mit kardiologischen und kardiochirurgischen Erkrankungen. Zweck des Vertrages ist die Versorgung von Patienten im Rahmen einer integrativen Zusammenarbeit zwischen kooperierenden niedergelassenen Vertragsärzten und/oder kooperierenden Krankenhäusern inkl. einer konsequenten Ausrichtung der Versorgung an medizinischen Leitlinien sowie einer Verbesserung der Strukturen, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch eine leitliniengerechte Behandlung.

*Techniker Krankenkasse ab Juli 2024 nicht für Klinik- Neukunden.

Ziel des Vertrages zur besonderen Versorgung ist es, nicht notwendige stationäre Leistungen zu vermeiden, den Patienten mehrtägige Krankenhausaufenthalte zu ersparen und eine schnelle Genesung in häuslicher Umgebung zu ermöglichen. Zusätzlich können den Patienten innovative Verfahren in der ambulanten Behandlung angeboten und eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung sichergestellt werden.

Somit kann oftmals eine patientengerechtere und wirtschaftlichere Versorgung sichergestellt werden, falls die Erkrankung und der Zustand des Patienten eine ambulante Behandlung zulassen. Der Grundsatz „ambulant vor stationär“ sollte – wann immer möglich – zur Anwendung kommen und dabei die entsprechende Qualität sichergestellt sein.

Den gesetzlichen Rahmen hierfür bildet der „Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“, der zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geschlossen wurde. Der Gesetzgeber lässt es dabei hinsichtlich der Gestaltung offen, ob die ambulant durchzuführenden Behandlungen ambulant im Krankenhaus oder voll ambulant im niedergelassenen Bereich erfolgen.

Über den § 140a SGB V wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Verträge zur besonderen Versorgung abzuschließen und somit die ärztlichen Leistungen und die resultierende Vergütung separat zu vereinbaren. Im Rahmen des ambulanten Operierens sind im Vertrag die folgenden Leistungen integriert:

Welche Vorteile habe ich als Arzt bei der Teilnahme am BV-Vertrag?

Die Behandlung der Patienten im BV-Vertrag erfolgt auf dem jeweils neuesten Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse und Entwicklungen. Das ermöglicht den Einsatz hochwertiger und innovativer Produkte und die Durchführung von ambulanten Eingriffen, die aktuell noch nicht in der Regelversorgung enthalten sind. Dadurch kann die Versorgungsqualität entsprechend erhöht werden. Qualitative Vorteile in der Patientenversorgung führen zu einem positiven Image und zu einer Erhöhung der Patientenzufriedenheit. Sie profitieren von einer extrabudgetären Vergütung im Rahmen des BV-Vertrages und von geringeren administrativen Aufwänden für das Abrechnungsmanagement, Kostenübernahmeanträge usw.

Welche Patienten können eingeschlossen werden?

Eingeschlossen werden können alle Versicherten der DAK, der IKK classic und TK*,

  • für die eine im Vertrag enthaltene Indikation gestellt wurde,
  • für welche die Voraussetzungen für eine ambulante Versorgung gegeben sind und
  • die ihre Einwilligung in die Behandlung durch Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung sowie der Einverständniserklärung (bei der Erbringung telemedizinischer Leistungen) dokumentiert haben.

      Versicherte, die den Status der ,,Besonderen Personengruppe“ (Ziffer 4 oder 9) aufweisen, können an diesem Vertrag nicht teilnehmen.

      *Techniker Krankenkasse ab Juli 2024 nicht für Klinik- Neukunden

      Welche Teilnahmeerklärungen müssen verwendet werden?

      Für die DAK-, IKK- und TK-Versicherten kann die jeweilige Teilnahmeerklärung inkl. Datenschutzerklärung ausgedruckt und verwendet werden.

      Welche Voraussetzungen muss die teilnehmende medizinische Einrichtung erfüllen?

      Die teilnehmende Einrichtung muss mit der MED Management den BV-Vertrag rechtsgültig abgeschlossen haben. Der Einschluss von Patienten kann ab Vertragsunterzeichnung bzw. ab Vertragsgültigkeitsdatum vorgenommen werden.

      Es müssen die im Vertrag aufgeführten Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen erfüllt werden.

      Kann ich an dem BV-Vertrag teilnehmen, wenn ich die Implantation nicht selbst erbringe?

      Im Rahmen des BV-Vertrages ist eine Aufteilung der definierten Leistungen nicht vorgesehen.

      Welche Vergütungen erhält die teilnehmende medizinische Einrichtung für ihre Leistungen?

      Der Vertragspartner erhält für die im Rahmen des BV-Vertrages zu erbringenden ambulanten ärztlichen Leistungen ein Honorar. Dieses schließt sonstige Kosten und ggf. eine telekardiologische Versorgung ein. Mit dem Honorar sind alle Leistungen im Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff inkl. Personalkosten abgegolten.

      Bei den Vergütungen aus dem BV-Vertrag handelt es sich um extrabudgetäre Vergütungen.

      Welche Leistungsbestandteile sind in der Vergütung enthalten?


      Im Rahmen des Eingriffes sind folgende Leistungsbestandteile in der Vergütung enthalten:

      Ambulante Operation:

      • Leistung des Operateurs
      • Sonstige Sachkosten
      • Personalkosten
      • Raummiete inkl. Nebenkosten
      • Anästhesie

      Postoperative Nachsorge:

      • Beobachtung des Patienten
      • Kontrolle des Implantats

      Sollte der Patient mit einem telekardiologischen Transmitter ausgestattet worden sein, sind ebenfalls die Aufklärung des Patienten, die Ersteinstellungen und Funktionstests sowie die telekardiologischen Leistungen in der Vergütung enthalten.

      Die Beschaffung der sonstigen Verbrauchsmaterialien, Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel erfolgt über die behandelnde Einrichtung. Die Vergütung ist ebenfalls mit dem gezahlten Honorar abgegolten.

      Für den Vertragsärztebereich unterliegen die unter Sprechstundenbedarf eingesetzten Medizinprodukte weiterhin dem herkömmlichen Abrechnungsweg.

      Die im BV-Vertrag enthaltenen Leistungen dürfen nicht zusätzlich über EBM abgerechnet werden.

      Die Beschaffung und Abrechnung der im Vertrag gelisteten Produkte erfolgt über MED Management.

      Welche Hersteller und Produkte sind im BV-Vertrag gelistet und dürfen eingesetzt werden?

      Im Rahmen des BV-Vertrages sind folgende Hersteller gelistet:

      • Abbott
      • BIOTRONIK
      • Boston Scientific
      • Medtronic
      • MicroPort
      • Impulse Dynamics

      Es dürfen ausschließlich gelistete Produkte eingesetzt werden.

      Wer bestellt und liefert die gelisteten Produkte?

      Die teilnehmende medizinische Einrichtung bestellt das gelistete Implantat inkl. Elektroden bzw. Produkt direkt beim Hersteller mit dem Hinweis, dass das Implantat/Produkt im Rahmen des BV-Vertrages mit MED Management eingesetzt wird. Der Hersteller liefert das Implantat inkl. Elektroden bzw. das Produkt direkt an die medizinische Einrichtung.

      Wer bestellt und liefert die sonstigen Produkte?

      Alle sonstigen Materialien werden von der teilnehmenden medizinischen Einrichtung direkt beschafft und mit dem jeweiligen Hersteller/Lieferanten direkt abgerechnet.

      Für welche Patienten übernehmen die teilnehmenden Krankenkassen die Kosten für den telekardiologischen Transmitter* ?

      Die Kosten für den telekardiologischen Transmitter werden von den teilnehmenden Krankenkassen für alle Patienten mit einem Herzschrittmacher, ICD oder Ereignisrekorder ab NYHA-Klasse II übernommen. Bei NYHA-Klasse I ist eine separate schriftliche medizinische Begründung des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse über MED Management einzureichen. Für diese Patienten erfolgt hinsichtlich der Kostenübernahme eine Einzelfallentscheidung durch die jeweilige Krankenkasse.

      Patienten, die mit einem Ereignisrekorder versorgt worden sind, können mit einem telekardiologischen Transmitter versorgt werden. Auch hierbei ist für Patienten mit NYHA-Klasse I eine medizinische Begründung erforderlich.

      *nur IKK classic-Versicherte

      Wie erhalte ich als neue teilnehmende medizinische Einrichtung die Informationen zur Abrechnung und die Abrechnungsunterlagen?

      Nach Unterzeichnung des Vertrages werden der teilnehmenden medizinischen Einrichtung alle relevanten Abrechnungsdokumente per E-Mail oder Post zugeschickt. Zusätzlich werden der Einrichtung die Zugangsdaten für den internen Bereich der MED Management Webseite übermittelt. Dort sind alle relevanten Informationen zu den Verträgen und zu den erforderlichen Abrechnungsdokumenten hinterlegt und können jederzeit heruntergeladen werden.

      Welche Abrechnungsunterlagen müssen durch die teilnehmende medizinische Einrichtung eingereicht werden?

      Folgende Unterlagen sind für die Abrechnung der innerhalb des BV-Vertrages erbrachten ärztlichen Leistung an MED Management einzureichen:

      • vom Patienten unterschriebene Teilnahmeerklärung der jeweiligen Krankenkasse (einschl. Datenschutzmerkblatt)
      • Sachkosten- oder Prozedurenformular
      • Honorarrechnung

      Abrechnungsausschluss:

      Die im BV-Vertrag enthaltenen Leistungen und die im Rahmen des BV-Vertrages vergüteten Sachkosten dürfen nicht zusätzlich über EBM abgerechnet werden. Außerdem können Versicherte, die den Status der ,,Besonderen Personengruppe“ (Ziffer 4 oder 9) aufweisen, nicht an diesem Vertrag teilnehmen.

      Qualitätssicherungsvertrag DOQUVIDE

      Was bedeutet der Qualitätssicherungsvertrag DOQUVIDE?

      DOQUVIDE ist eine wissenschaftliche Qualitätssicherungsmaßnahme der Deutschen Stiftung für chronisch Kranke in Zusammenarbeit mit der MED Management GmbH. Zweck der Qualitätssicherungsmaßnahme ist die Erfassung und Auswertung von telemedizinisch gewonnenen Vitalparametern und abgeleiteten Behandlungsmaßnahmen bei Patienten mit den Diagnosen Bradykardie, Tachykardie und Herzinsuffizienz, die mit telemedizinischen Monitorgeräten ausgestattet sind und bei denen die indikationsgerechten Vitalparameter erfasst werden.

      Die Aufarbeitung der Behandlungsverläufe verbunden mit einer Veröffentlichung der Ergebnisse soll ein weiterer Ansporn zur Optimierung der Behandlungsqualität und zur Bestätigung der Bedeutung der ambulanten Versorgung sein. Ziel ist es, den Patienten einen Zugang zur Versorgung mit telemedizinischen Systemen zu ermöglichen und den Nutzen der telemedizinischen Versorgung nachzuweisen. Telemedizin ist ein klarer Trend in der Krankenversorgung. Dadurch lässt sich die Versorgungsqualität der Patienten hervorragend dokumentieren und weiter erhöhen.

      Weiterhin bietet die Telemedizin die Möglichkeit einer vernetzten Patientenversorgung. Somit können optimierte Erreichbarkeiten realisiert und die Reaktionszeiten auf Veränderungen des Gesundheitszustandes deutlich beschleunigt werden. Eine vernetzte Patientenversorgung ist darüber hervorragend darstellbar. Die sektorenübergreifende Patientenversorgung ist dadurch systematisch durchführbar, was wiederum einen großen Vorteil bei der Versorgung des Patienten über den gesamten Therapie- und Behandlungspfad darstellt.

      Zur Dokumentation der Vertragsleistungen wird gemäß den Vorgaben des E-Health-Gesetzes eine elektronische Lösung („inSuite DOQUVIDE“) eingesetzt, die den Anforderungen an Qualitätssicherung, Transparenz und digitaler Standardisierung durch ein integriertes automatisches Dokumentenmanagement und ein umfassendes (Daten-)Sicherheitskonzept entspricht.

      Welche Vorteile habe ich bei der Teilnahme an DOQUVIDE?

      Durch die Teilnahme an den Qualitätssicherungsmaßnahmen DOQUVIDE erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre Patienten kontinuierlich telemedizinisch zu monitoren und Ihren Patienten eine ganzheitliche Patientenversorgung im ambulanten Bereich anzubieten. Sie profitieren von einer standardisierten und qualitätsgesicherten Dokumentation und spezifischen Auswertungen zur Optimierung der patientenindividuellen Behandlungsmaßnahmen, die es Ihnen ermöglichen, zeitnah auf Veränderungen des Gesundheitszustandes Ihrer Patienten zu reagieren und entsprechend Therapieanpassungen vorzunehmen. Durch die Teilnahme an DOQUVIDE tragen Sie aktiv dazu bei, die Versorgungsqualität einer telemedizinischen Versorgung und den entsprechenden Nutzen nachzuweisen.

      Welche Patienten können in den Qualitätssicherungsvertrag DOQUVIDE eingeschlossen werden?

      Eingeschlossen werden können Versicherte aller Krankenkassen (außer IKK classic, da telemedizinische Versorgung im BV-Vertrag abgebildet ist)

      1. für die eine entsprechende Indikation gestellt wurde (bei ICD und CRT alle Patienten, die nicht in die Kategorie NYHA-Klasse II oder III und EF < 40% fallen),
      2. für welche die Voraussetzungen für eine ambulante Versorgung gegeben sind und
      3. die ihre Einwilligung in die Behandlung durch Unterzeichnung der Einverständniserklärung zur Teilnahme an der ärztlichen Qualitätssicherungsmaßnahme DOQUVIDE (von der Deutschen Stiftung für chronisch Kranke) und der Einverständniserklärung zur telemedizinischen Betreuung (vom behandelnden Arzt) dokumentiert haben.
      Können Patienten in den Qualitätssicherungsvertrag eingeschlossen werden, denen stationär ein kardiales Aggregat implantiert wurde?

      Diese Patienten können leider nicht eingeschlossen werden. Die im Rahmen von DOQUVIDE definierten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind ausschließlich für Patienten definiert worden, die ambulant mit einem Implantat versorgt worden sind.

      Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, wenn ich zusätzlich zu den DOQUVIDE-Leistungen die Implantation der Aggregate eigenständig durchführen möchte?

      Die teilnehmende Einrichtung bzw. der Arzt muss entweder zum ambulanten Operieren gemäß EBM Kapitel 31.2 und im Rahmen seiner fachärztlichen Zulassung zur Abrechnung der Gebührenordnungsziffern lt. EBM gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung berechtigt sein oder über eine Berechtigung bzw. eine Zulassung zum ambulanten Operieren gemäß § 115b SGB V verfügen.

      Kann ich an dem Qualitätssicherungsvertrag teilnehmen, wenn ich nicht alle definierten Leistungen eigenständig erbringen kann?

      Eine Aufteilung der Leistungen auf verschiedene Leistungserbringer ist grundsätzlich möglich. Sie erhalten dazu gemeinsam mit einem anderen Leistungserbringer einen Vertrag, der eine entsprechende Teilbehandlung und eine Aufteilung der Vergütungen analog den zu erbringenden Leistungen im Rahmen von DOQUVIDE vorsieht.

      Welche Voraussetzungen muss die teilnehmende medizinische Einrichtung für den Qualitätssicherungsvertrag erfüllen?

      Die teilnehmende Einrichtung muss mit MED Management den QS-Vertrag rechtsgültig abgeschlossen haben. Der Einschluss von Patienten kann ab Vertragsunterzeichnung bzw. ab Vertragsgültigkeitsdatum vorgenommen werden.

      Es müssen die im Vertrag aufgeführten Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen erfüllt werden.

      Zur Erbringung der telemedizinischen ärztlichen Leistungen muss ein Internetzugang zur Telemedizin-Plattform des jeweiligen Herstellers verfügbar sein (beim Hersteller zu beantragen) und ein gelistetes telemedizinfähiges Implantat eingesetzt werden.

      Zur Abwicklung der definierten Leistungen ist der Einsatz des elektronischen Systems „inSuite DOQUVIDE“ obligatorisch.

      Welche Vergütungen erhält die teilnehmende Einrichtung für ihre Leistungen im Qualitätssicherungsvertrag?

      Die teilnehmende Einrichtung erhält für die im Rahmen des QS-Vertrages zu erbringenden ärztlichen Leistungen ein Honorar.

      Wie werden die Implantation und die Nachsorgekontrollen abgerechnet?

      Die Leistung der Implantation, die regulären Nachsorgekontrollen vor Ort und die telemedizinische Funktionsanalyse sind nicht Gegenstand der vertraglichen Vergütung und werden gemäß den definierten Abrechnungsmodalitäten im EBM/GOÄ/AOP direkt mit den jeweiligen Kostenträgern abgerechnet.

      Wie erfolgt die Sachkostenabrechnung der eingesetzten Produkte?

      Die Abrechnung der Sachkosten für Implantate erfolgt über die pro Bundesland festgelegten Abrechnungsprozesse im Rahmen der Regelversorgung, d. h. entweder über die KV, die Praxis, die Klinik oder die jeweilige Krankenkasse bzw. den Privatversicherten.


      Für die Abrechnung der Sachkosten für Implantate mit den Krankenkassen bzw. Privatversicherten kann der Vertragspartner eine gesonderte Abtretungsvereinbarung mit MED Management abschließen (gilt nicht für Kliniken), welche die MED Management berechtigt, die Sachkosten direkt mit der Krankenkasse oder dem Privatpatienten abzurechnen.

      Die Abrechnung bei GKV der Sachkosten für Defibrillatoren (außer 1-Kammer Neuimplantation ICD mit atrialer Detektion) erfolgt im Rahmen der Hybrid-DRG-Abrechnung.

      Wann muss ein Kostenübernahmeantrag gestellt werden?

      Bei einer geplanten ambulanten Implantation von Ereignisrekordern bei Versicherten aller Krankenkassen und Krankenversicherungen ist die Einholung einer Kostenübernahmebestätigung bei den Kostenträgern jeweils vor dem Eingriff obligatorisch (außer bei Einschluss eines IKK classic-Patienten in den BV-Vertrag gemäß Anforderungen im BV-Vertrag).
      Kliniken müssen die Regelungen des AOP-Kataloges berücksichtigen und ggf. auch für andere Leistungen Kostenübernahmeanträge stellen.

      Wie rechne ich die sonstigen Sachkosten/Verbrauchsmaterialien ab?

      Die Abrechnung der sonstigen Sachkosten/Verbrauchsmaterialien erfolgt gemäß den festgelegten Abrechnungswegen im Rahmen der Regelversorgung.

      Welche Hersteller und Produkte sind im Qualitätssicherungsvertrag gelistet und dürfen eingesetzt werden?

      Im Rahmen von DOQUVIDE sind aktuell die Hersteller BIOTRONIK, Boston Scientific und MicroPort* gelistet.

      Folgende Implantat-/Therapiebereiche sind im Rahmen der telekardiologischen Versorgung Leistungsbestandteil im QS-Vertrag:

      • Herzschrittmacher
      • CRT-Geräte
      • Implantierbare Defibrillatoren **
      • Ereignisrekorder

      Bei der Versorgung von teilnehmenden Patienten innerhalb der genannten Implantat-/Therapiebereiche des QS-Vertrages dürfen ausschließlich die gelisteten Produkte eingesetzt werden.

      *Bitte beachten Sie die Einschränkung für den Hersteller MircoPort. Dieser kann in Bayern und Baden Württemberg leider nicht verwendet werden.

      ** derzeit bei MicroPort nur für PKV möglich

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