Neue Abrechnungsziffern für Funktionsanalysen bei Herzschrittmacher- und ICD-Patienten
Seit dem 01.01.2017 wird eine Differenzierung der Vergütungen für die konventionellen und telemedizinischen Funktionsanalysen von Herzschrittmachern, implantierbaren Defibrillatoren und implantierten CRT-Systemen vorgenommen.
Die Aktualisierung der Qualitätssicherungsvereinbarung für die Herzschrittmacher und die Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung für die implantierbaren Defibrillatoren und implantierten CRT-Systeme wird weiter verschoben. Die Übergangsregelung wird bis zum 31.12.2017 fortgeführt.
Die Änderungen der Abrechnungsziffern im Überblick:
EBM-Ziffer bis 30.09.2017 |
Leistung |
Vergütung bis 30.09.2017 |
EBM-Ziffer ab 01.10.2017 |
Leistung |
Vergütung ab 01.10.2017 |
13552 |
Funktionsanalyse eines HSM/ICD/CRT |
279 Punkte 29,38 Euro |
13571 |
Funktionsanalyse eines HSM |
189 Punkte 19,90 Euro |
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13573 |
Funktionsanalyse eines ICD |
350 Punkte 36,86 Euro |
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13575 |
Funktionsanalyse eines CRT |
431 Punkte 45,38 Euro |
EBM-Ziffer bis 30.09.2017 |
Leistung |
Vergütung bis 30.09.2017 |
EBM-Ziffer ab 01.10.2017 |
Leistung |
Vergütung ab |
13554 |
Telemedizinische Funktionsanalyse eines ICD/CRT mit Arzt-Patienten- Kontakt |
279 Punkte 29,38 Euro |
13574 |
Telemedizinische Funktionsanalyse eines ICD |
350 Punkte 36,86 Euro |
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13576 |
Telemedizinische Funktionsanalyse eines CRT |
431 Punkte 45,38 Euro |
Für die Abrechnung der Leistungen gelten folgende Voraussetzungen:
- Vorliegen der Genehmigung der KV zur Abrechnung nach § 135 Abs. 2 SGB V
- Die Abrechnung der telemedizinischen Funktionsanalysen setzt mindestens 1 Funktionsanalyse mit Arzt-Patienten Kontakt voraus
- Die Abrechnung telemedizinischer Funktionsanalysen setzt Nachweis der Erfüllung der Vorgaben gemäß Anlage 31 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) voraus
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, sind die Telemedizinische Funktionsanalysen und Funktionsanalysen mit Arzt-Patienten-Kontakt in Summe 5 Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
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