BGH-Beschluss: Niedergelassene Ärzte sind keine Amtsträger noch Beauftragte der Kassen

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Kassenärzte, die für die Verordnung von Arzneimitteln Geschenke von Pharmaunternehmen annehmen, machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar.

 

Das hat am 29.03.2012 der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Nach dem am 22.06.2012 veröffentlichten Beschluss zur strafrechtlichen Einordnung niedergelassener Vertragsärzte können sich niedergelassene Vertragsärzte auf Grundlage des geltenden Strafrechts weder einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr noch einer Vorteilsnahme bzw. Bestechung im Sinne der Korruptionsdelikte strafbar machen.

Zur Begründung hieß es, dass der niedergelassene Arzt weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen handele. Ein wesentlicher Aspekt für die Entscheidung der Karlsruher Richter war das Berufsbild des niedergelassenen Vertragsarztes als freier Beruf. (Az. GSSt 2/11)

Lesen Sie dazu auch die Pressemitteilung des BGH.